Rechtsprechung
RG, 04.04.1935 - 3 D 59/35 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Muß über den Beschluss, durch den die Öffentlichkeit für die Verkündung der Urteilsgründe ausgeschlossen wird (§ 173 Abs. 2 GVG.), mit den Beteiligten vorher nochmals verhandelt werden? 2. Enthält es einen unbedingten Revisionsgrund i. S. des § 338 Nr. 6 StPO., wenn diese ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 69, 175
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 24.02.1955 - 3 StR 543/54 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52
Rechtsmittel
Für die Verkündung der Urteilsgründe kann zwar nach § 173 Abs. 2 StPO die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, jedoch nur durch einen "besonderen" Beschluss des Gerichts, für den erst nach der Beweisaufnahme Raum ist (RGSt 60, 279; 69, 175).Erst vom Jahre 1935 ab ist es hiervon abgewichen (RGSt 69, 175; 71, 377).
- BGH, 24.10.1979 - 3 StR 352/79
Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes - Ausschluss der Öffentlichkeit wegen …